4. a) Der Rekurrent ist seit Anfang Jahr arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 5’569.—. Davor erzielte er ein Einkommen von Fr.7'042.-. Auf der Grundlage dieses Einkommens wurden auch die Unterhaltszahlungen berechnet, welche er an seine Ex-Frau und an seine Kinder zu leisten hat. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid unter anderem darauf, dass der Rekurrent zunächst eine Anpassung dieser Unterhaltszahlungen durchzusetzen hätte, bevor ein Steuererlass gewährt werden könne. Der Rekurrent entgegnet darauf, dass ein entsprechender Antrag seit einem Jahr bei Gericht pendent sei. b) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB;