A. Verwaltungsentscheide 1419 b) Des Weiteren ist anzuführen, dass die Rekurrentin monatlich noch rund Fr. 1'000.— für die Abzahlung von Krediten aufwendet. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Staat mit seinen Forderungen gegenüber den privaten Forderungen zurückstehen und einen Teil davon erlassen soll. Auch wenn im vorliegenden Fall von einem Gläubiger ein Teil-Forderungsverzicht erwirkt werden konnte, hat dies nicht zur Folge, dass die Steuerbehörden im gleichen Masse auf ihre Forderungen verzichten.