A. Verwaltungsentscheide 1419 b) Des Weiteren ist anzuführen, dass die Rekurrentin monatlich noch rund Fr. 1'000.— für die Abzahlung von Krediten aufwendet. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Staat mit seinen Forderungen ge- genüber den privaten Forderungen zurückstehen und einen Teil da- von erlassen soll. Auch wenn im vorliegenden Fall von einem Gläubi- ger ein Teil-Forderungsverzicht erwirkt werden konnte, hat dies nicht zur Folge, dass die Steuerbehörden im gleichen Masse auf ihre For- derungen verzichten. Nach ständiger Praxis der Finanzdirektion wird ein Steuererlass in der Regel nur gewährt, wenn sämtliche übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilmässig auf ihre Forde- rungen verzichten, damit der Steuererlass nicht als Sonderopfer des Staates erscheint und indirekt den anderen Gläubigerinnen und Gläu- bigern zugute kommt. Auch aus diesem Grund kann dem Gesuch um Steuererlass nicht stattgegeben werden. Entscheid der Finanzdirektion vom 09.11.2004 1419 Steuererlass. Wenn Unklarheit über die zukünftige Entwicklung des Einkommens und die finanziellen Verpflichtungen besteht, eine Klä- rung der Verhältnisse aber mittelfristig absehbar ist, ist vorläufig kein Steuererlass zu gewähren, sondern die Bezahlung der Steuerforde- rung mit einer angemessenen Frist aufzuschieben. 4. a) Der Rekurrent ist seit Anfang Jahr arbeitslos gemeldet und bezieht Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 5’569.—. Davor erziel- te er ein Einkommen von Fr.7'042.-. Auf der Grundlage dieses Ein- kommens wurden auch die Unterhaltszahlungen berechnet, welche er an seine Ex-Frau und an seine Kinder zu leisten hat. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid unter anderem darauf, dass der Rekurrent zunächst eine Anpassung dieser Unterhaltszahlungen durchzusetzen hätte, bevor ein Steuererlass gewährt werden könne. Der Rekurrent entgegnet darauf, dass ein entsprechender Antrag seit einem Jahr bei Gericht pendent sei. b) Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) sieht bei erheblicher und dauernder Änderung der Verhältnisse die Möglichkeit 29 A. Verwaltungsentscheide 1419 der Herabsetzung der Unterhaltszahlungen vor (vgl. Art 129 und Art. 286 ZGB). Wie die Vorinstanz richtigerweise anführt, muss es der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner zugemutet werden kön- nen, zunächst eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu erwirken. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent zwar um eine Anpassung bemüht, durch Umstände, die sich nicht in seinem Einflussbereich befinden, hat er aber noch keinen endgültigen Entscheid erwirken können. Somit besteht noch keine Klarheit über die zukünftig zu leis- tenden Unterhaltszahlungen. Zudem ist anzumerken, dass aufgrund der momentanen Arbeitslosigkeit des Rekurrenten auch keine Aussa- ge über sein zukünftiges Einkommen gemacht werden kann. Ein Er- lass der Steuern zum jetzigen Zeitpunkt kann deshalb nicht gewährt werden, da sich die finanzielle Situation des Rekurrenten schon innert kurzer Zeit wieder verbessern könnte. Aufgrund der momentan schwierigen finanziellen Situation des Rekurrenten ist ihm aber im Sinne eines Entgegenkommens eine Stundung der Steuerforderung des Jahres 2002 bis zum 30. Juni 2005 zu gewähren. Die Verzugs- zinsen bleiben geschuldet. Entscheid der Finanzdirektion vom 19.10.2004 30