gen. Praxisgemäss auferlegt sich das Tiefbauamt bezüglich der Erteilung solcher Bewilligungen eine starke Zurückhaltung, da bauliche Massnahmen innerhalb des Abstandes den Ansprüchen des Gewässers unterzuordnen sind; so muss unter anderem auf Kunstbauten verzichtet werden (vgl. Rundschreiben der Baudirektion vom 24. April 2001, „Raumbedarf Fliessgewässer: Neue Bestimmungen in der Wasserbaugesetzgebung und deren Umsetzung in der Praxis“, S. 2). a) Zu prüfen ist die Auswirkung der Auskragung auf die Stabilität der Ufermauer. Der Rekurrent macht geltend, dass diese durch den Betonvorsprung zusätzlich gefördert werde, weil er die Steine zusammenhalte.