Insbesondere unterläuft die Nutzungsübertragung nicht den Zonenzweck und stehen diesem auch keine anderweitigen öffentliche Interessen entgegen. Unbestritten und aus den Akten zu schliessen ist, dass die Zustimmung der Behörden und der schriftliche Ausnützungsverzicht des Grundeigentümers der betroffenen Parzelle vorliegen. Entscheid der Baudirektion vom 10.08.2004 1406 Baubewilligungsverfahren. Keine Ausnahmebewilligung für einen Betonvorsprung im Gewässerabstand zu einem offenen öffentlichen Gewässer.