SBV würden einen Ausnützungstransfer von vorneherein ausschliessen. Eine gute, aufeinander abgestimmte Gesamtwirkung sowie die erhöhten gestalterischen Anforderungen der Bauten untereinander bezüglich Massstab, architektonischen Ausdruck, Höhenstaffelung, Materialwahl etc. sind auch erfüllbar mit der Zulassung eines Nutzungstransfers. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass im konkreten Fall ein Nutzungstransfer zulässig ist. Insbesondere unterläuft die Nutzungsübertragung nicht den Zonenzweck und stehen diesem auch keine anderweitigen öffentliche Interessen entgegen.