3. Gemäss Art. 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Im Vordergrund steht im vorliegendem Fall die Frage, ob es sich bei dem Wasserlauf auf Parz. Nr. X um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) handelt. a) In den bisher beurteilten Fällen bestand für die Rechtssprechung noch keine Notwendigkeit, sich mit dem Begriff „Fliessgewässer“ näher zu beschäftigen (Umweltrecht in der Praxis, URP 2003, S.