112 Abs. 2 BauG weiterhin klar sprengen. Auch bei der Ausdehnung der Zulässigkeit von Profilblech auf nichtisolierte Bedachungen kann künftig kein Gesuchsteller einen Anspruch auf Metall-Wandverkleidungen erheben, da dies das Wesen der „herkömmlichen Bauart“ deutlich unterhöhlen würde. Zudem ist festzuhalten, dass sich diese Praxisänderung nur auf freistehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten wie Ställe, Scheunen und dergleichen bezieht. Übrige Bauten, insbesondere Wohnbauten und dergleichen, bleiben von der Praxisänderung ausgeschlos- 10 A. Verwaltungsentscheide 1408