Angesichts der gestalterischen Ziele von Art. 112 des Baugesetzes gilt es aber Präzisierungen und Einschränkungen zu treffen, da nicht jede erdenkliche Bauweise dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf die Bedeckungsart von landwirtschaftlichen Ökonomiebauten bezieht. Wandverkleidungen aus Metall würden den Rahmen von Art. 112 Abs. 2 BauG weiterhin klar sprengen.