Die grundsätzliche Zulässigerklärung und Erweiterung von Dacheindeckungen aus Profilblech auf nichtisolierte Bedachungen von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden stellt eine erneute Praxisänderung dar. Vorbehalten bleibt die Beurteilung von Bauten, bei welchen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Ortsbildschutzzonen, Kulturobjekte etc.). Angesichts der gestalterischen Ziele von Art. 112 des Baugesetzes gilt es aber Präzisierungen und Einschränkungen zu treffen, da nicht jede erdenkliche Bauweise dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann.