Als solche richtet sie sich primär ans optische Erscheinungsbild von Bauten; von geringerer Bedeutung in diesem Zusammenhang sind funktionale Aspekte, etwa Nutzungsart, oder eben die Unterscheidung zwischen isolierter und nicht-isolierter Bestallung. In diesem Sinne erachtet es die Baudirektion als gerechtfertigt und rechtsgleich, Blechpaneele auch bei nichtisolierten Bedachungen von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden zuzulassen. 5. Die grundsätzliche Zulässigerklärung und Erweiterung von Dacheindeckungen aus Profilblech auf nichtisolierte Bedachungen von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden stellt eine erneute Praxisänderung dar.