Diese Vorzüge fallen prinzipiell bei der Eindeckung von unisolierten Dächern mit Blechpaneelen ausser Betracht, weshalb denn die Baudirektion eine rechtsungleiche Behandlung bei unisolierten Dächern verneinte und eine Abkehr von der herkömmlichen Bauart deshalb ausschloss. Diese Ansicht ist in dieser Form zu modifizieren, würde dies doch in letzter Konsequenz dazu führen, dass bei unisolierten Dächern nur die herkömmliche Bauweise (d.h. Ziegeldächer) als mit Art. 112 Abs. 2 BauG konform zu bewilligen wären, entsprechen doch Welleternit-Dächer ebenfalls nicht der herkömmlichen Bauweise. Es ist nicht ersichtlich,