Gemäss Art. 112 Abs. 2 BauG haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung wurde nahezu unverändert vom ehemaligen Art. 77 Abs. 2 des aufgehobenen Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz ins neue Baugesetz übernommen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ursprünglich nur Ziegeldächer als herkömmlich galten. Um den veränderten Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, hat man später Welleternit zugelassen und in der Folge aufgrund des erwähnten Entscheids auch Profilblech bei isolierten Dächern.