8 A. Verwaltungsentscheide 1407 lem nicht in Relation zum Unterschied zu den traditionellen Ziegeldächern), dass sich eine rechtsungleiche Behandlung rechtfertigen liesse. Bei Kaltdächern wurde eine Dacheindeckung durch die herkömmliche Bauart als gerechtfertigt angesehen. Diese Unterscheidung zwischen Kalt- und Warmdächern erfolgte im erwähnten Entscheid zur vorläufigen Klarstellung der neuen Praxis und damit eher im Sinne einer Randbemerkung. Im damals konkreten Fall zu beurteilen war hingegen das isolierte Dach eines sogenannten Warmstalles. Gemäss Art.