b) Wie bereits oben angedeutet, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob an der seit dem Entscheid vom 8. April 2003 (vgl. AR GVP 2002, Nr. 1384) geltenden kantonalen Praxis der Beschränkung von Profilblech auf Warmdächer festzuhalten ist oder ob es sachliche Gründe gibt, welche eine erneute Praxisänderung zulassen würden. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht eine eingelebte gefestigte kantonale Praxis in Frage steht, womit die sachlichen Gründe einer allfälligen Änderung weniger gewichtig sein müssen, als dies bei einer lange befolgten Praxis der Fall wäre. c)