Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf hinreichende sachliche Gründe stützen können, welche umso gewichtiger sein müssen, je länger die als bisher nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3 c, BGE 125 II 152 E. 4 c). Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, auch wenn jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und neuen Fälle verbunden ist (BGE 125 II 163 E. 4c). b)