Somit ist es den Behörden nicht verwehrt, eine geübte Praxis zu ändern, wenn sie der Ansicht sind, eine andere Rechtsanwendung entspreche besser dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf hinreichende sachliche Gründe stützen können, welche umso gewichtiger sein müssen, je länger die als bisher nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3 c, BGE 125 II 152 E. 4 c).