3. Gemäss Art. 114 Abs. 2 BauG haben Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern einen Abstand von mindestens 6 m einzuhalten, soweit das Tiefbauamt aufgrund besonderer Gefahrensituationen oder grosser Gewässerbreiten keinen grösseren Abstand vorschreibt; ausgenommen sind Querungen durch Erschliessungsanlagen oder standortgebundene Bauten bzw. Anlagen. Der Abstand bemisst sich ab jener Linie, bis zu welcher der Boden regelmässig überflutet wird. Das kantonale Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilli- 6