chen Vorschriften (Gebäudehöhe, Geschosszahl) hingegen eingehalten. Dass eine Mehrausnützung mittels Transfer insgesamt im Baubereich Nord (wie auch im gesamten Quartierplangebiet) ausgeschlossen ist, ist dem Quartierplan nach nicht ausgeschlossen, gelten doch nach Art. 1 SBV die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements T., sofern keine Abweichungen getroffen werden. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Rekurrenten, die Gestaltungsvorschriften, insbesondere Art. 9 SBV würden einen Ausnützungstransfer von vorneherein ausschliessen.