Was der Rekurrent hinsichtlich des Verstosses gegen den Zweck des Quartierplans vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass eine „Verdichtung“ mittels zusätzlichem Geschoss und erhöhter Gebäudehöhe nur im westlichen Bereich Nord in den Sondernutzungsvorschriften erlaubt ist, doch übersieht er, dass die dort vorgenommenen Erleichterungen gegenüber der Regelbauweise – wie er selbst ausführt – aufgrund der topografischen Verhältnisse sinnvoll waren. Mit dem neuen Bauprojekt werden die diesbezügli- 5 A. Verwaltungsentscheide 1406