Die einzige Privilegierung besteht in der genannten Erhöhung der Geschosszahl und der Gebäudehöhe im Bereich Nord. Diese gründet aber vorab auf den dortigen speziellen topografischen Verhältnissen (vgl. Art. 8 Abs. 1 SBV). Unter Einbezug des gesamten Plangebiets kann insgesamt im hier vorliegenden Fall nicht von einer derart unterschiedlichen Nutzung gesprochen werden, welche einer Ausnützungsübertragung entgegenstehen würde. c) Ein zulässiger Ausnützungstransfer setzt wie gesehen voraus, dass der Zonenzweck nicht unterlaufen wird. Dass der Zweck der übergeordneten Nutzungszone WG 2 nicht verletzt wird, wurde bereits ausgeführt. Indes liegt es auf der Hand, dass auch der Zweck des