ren Zonenzugehörigkeit finden würde. Massgeblich ist demnach, wie weit sich die Nutzungsmöglichkeiten des Quartierplangebiets von denjenigen der zugrundeliegenden Nutzungszone unterscheidet. Aus diesem Grund dürfte denn auch in der Regel eine Nutzungsverschiebung dort nicht erlaubt sein, wo bereits die Sonderbauvorschriften eine Mehrausnützung ermöglichen. Im Quartierplan S. ist keine Mehrausnützung vorgesehen. Einzig im westlichen Teil des Baubereichs Nord ist entgegen den ordentlichen Regelbauvorschriften ein zusätzliches Geschoss sowie eine Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.00 m erlaubt.