altEG zum RPG). Indes sind geringfügige Abweichungen von den ordentlichen Bauvorschriften, insbesondere auch von der ordentlichen Ausnützung, zulässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 BauG; Art. 43 Abs. 2 altEG zum RPG). Grundsätzlich unterstehen aber Quartierpläne den ordentlichen Vorschriften derjenigen Zone, in der sie liegen, weshalb von einem grundsätzlich erlaubten Ausnützungstransfer innerhalb der gleichen Zone auszugehen ist. b) Hingegen sind auch Nutzungsübertragungen von Flächen innerhalb der gleichen Zone, welche unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten unterliegen, analog wie solche zwischen verschiedenen Zonen zu behandeln (vgl. BGE 109 Ia 188 ff. für den Fall einer in zwei