Sondernutzungspläne, zu denen auch Quartierpläne gehören, regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten in Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung (vgl. Art. Art. 37 BauG, so auch Art. 39 Abs. 1 altEG zum RPG). Der Quartierplan im Besonderen regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise (Anordnung und Gliederung der Bauten, Grösse und Abstände, Firstrichtung Materialwahl etc.) eines Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften, wobei diese dem Zweck der Zone nicht widersprechen dürfen (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 sowie Art. 41 Abs. 1 BauG; Art. 43 Abs. ff. altEG zum RPG).