Zone in eine solche mit anderen Nutzungsvorschriften ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, N. 632, sowie BGE 109 Ia 188 ff.; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 BauV). Dies gilt gemäss Bundesgericht auch dann, wenn innerhalb der gleichen Zone die entsprechenden Flächen unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten unterliegen (vgl. BGE 109 Ia 188 ff.).