Denn die übrigen Regelbauvorschriften (wie Gebäudehöhe, -abstand, Grenzabstand, Geschosszahl etc. ) bleiben unverändert und verhindern, dass ein geradezu den Zonenzweck sprengendes Bauvolumen errichtet werden kann. Zum Andern ist für die Beurteilung, ob der Zonenzweck unterlaufen wird, im Besonderen auf die Definition der Zone abzustellen. Beide Grundstücke liegen in der Zone WG 2, in der grundsätzlich Wohnbauten und mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 21 BauG bzw. Art. 28 altEG zum RPG). Des Weiteren unterscheiden sich die Zonen WG 2 und WG 3 von der Nutzungsart nicht.