SBV]) und der Ausnutzungstransfer von Grundstücken ausserhalb des Plangebiets erfolgen solle (Verletzung von Art. 2 und 9 der SBV). Weiter bedeute der Transfer, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens eine Zonenplanänderung durchgeführt werde. Das Vorgehen unterlaufe damit auch die bestehende Zonenordnung. Die Rekursgegnerin und die Vorinstanz halten dem entgegen, dass der Ausnützungstransfer gesetzeskonform sei und sich auf die Planungsvorgaben stütze. b) Unbestrittenermassen überschreitet das vorgesehene Gewer- 3 behaus (Bauvolumen: 3808 m ) die zulässige Baumassenziffer (BMZ) von 1.8 (WG 2 unter Berücksichtigung des Boni bei 1/3 Gewerbe-