8. a) In materieller Hinsicht hält der Rekurrent dafür, dass der für das projektierte Bauvorhaben benötigte Ausnützungstransfer unhaltbar sei. Im Wesentlichen begründet der Rekurrent dies damit, dass ein solcher Transfer die verbindlichen Vorgaben des Quartierplans S. unterlaufe, indem eine Verdichtung auch im östlichen Teil des Baubereichs Nord ermöglicht werden solle (Verletzung von Art. 8 der Sonderbauvorschriften Quartierplan S. [im Folgenden: SBV]) und der Ausnutzungstransfer von Grundstücken ausserhalb des Plangebiets erfolgen solle (Verletzung von Art. 2 und 9 der SBV).