Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 39 Abs. 5 BauV), so dass die ausgeführten Arbeiten selbst dann bewilligungspflichtig wären, wenn die strittige Terrainveränderung und die erstellte Stützmauer nicht in einer Schutzzone liegen würden. Somit ergibt sich, dass das hier zu 15