39 Abs. 3 VRPG). Aus Absatz 1 der Bestimmung und der Wendung „bei Bedarf“ in Absatz 3 ist zu schliessen, dass einerseits im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet und andererseits auch nur bei Bedarf eine mündliche Verhandlung gefordert ist (vgl. auch Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 6 ff. zu Art. 26). Ebenso steht es aufgrund der Kann-Vorschrift grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie einen Schriftenwechsel und/oder eine mündliche Verhandlung anordnen will. Nicht gefordert ist, dass 14 A. Verwaltungsentscheide 1411