39 VRPG, dass bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei. Nach Art. 39 Abs. 1 VRPG führt die Rekursbehörde einen einfachen Schriftenwechsel durch, indem sie die Vorinstanz und die übrigen Beteiligten zur Vernehmlassung zur Rekurseingabe einlädt. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 39 Abs. 3 VRPG).