A. Verwaltungsentscheide 1410 nicht dergestalt, dass eine unzureichende Erschliessung anzunehmen ist. Die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung erweist sich somit entgegen der Ansicht der Rekurrentin als zureichend. Entscheid der Baudirektion vom 12.05.2004 1410 Verfahren. Art. 39 Abs. 3 VRPG. Im verwaltungsinternen Rechtsmit- telverfahren ist beim Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Dies liegt allein im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde. 4. In formeller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, es hätte ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen, da der Ge- meinderat T. auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie ausdrücklich auf einen Augen- schein und eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, will aber im (Verzichts-)Schreiben vom 11. März 2004 ausdrücklich auf ein Vorge- hen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) aufmerksam gemacht haben, und schliesst aus Art. 39 VRPG, dass bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei. Nach Art. 39 Abs. 1 VRPG führt die Rekursbehörde einen einfa- chen Schriftenwechsel durch, indem sie die Vorinstanz und die übri- gen Beteiligten zur Vernehmlassung zur Rekurseingabe einlädt. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 39 Abs. 3 VRPG). Aus Absatz 1 der Bestimmung und der Wendung „bei Bedarf“ in Ab- satz 3 ist zu schliessen, dass einerseits im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet und andererseits auch nur bei Bedarf eine mündliche Verhandlung gefordert ist (vgl. auch Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwal- tungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 6 ff. zu Art. 26). Ebenso steht es aufgrund der Kann-Vorschrift grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie einen Schriftenwechsel und/oder eine mündliche Verhandlung anordnen will. Nicht gefordert ist, dass 14 A. Verwaltungsentscheide 1411 bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein zweiter Schriftenwechsel zu erfolgen hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet. Entscheid der Baudirektion vom 28.07.2004 1411 Bauen ausserhalb der Bauzone. Bewilligungspflicht einer Terrain- veränderung mit Stützmauern ausserhalb der Bauzone. Zulässigkeit. 2. b) (...) Die vorgenommenen Terrainveränderungen von ca. 2 260 m und die dafür erstellten Stützmauern von ca. 0.90 m Höhe waren nach bisherigem Recht bewilligungspflichtig. Denn einmalige Terrainveränderungen über einer maximalen Differenz von 1.20 m 2 zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m waren bewilligungspflichtig (vgl. Art. 4 lit. c altBauV e contrario). Soweit mit solchen bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen auch die Errich- tung von Stützmauern verbunden waren, waren auch diese der Bewil- ligungspflicht unterstellt, selbst wenn die Stützmauern eine Höhe von 1.20 m nicht überschritten haben (vgl. Art. 4 lit. e altBauV, wonach Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, keiner Baubewilligung bedurften; so auch un- verändert Art. 39 lit. e BauV). Denn Bauvorhaben waren (und sind) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Artikel 39 Abs. 2 lit. f BauV ändert vorliegend nichts. Danach sind ausser in Schutzzonen Terrainverän- derungen ausserhalb der Bauzone bis zu einer Bodenfläche von 2 höchstens 500 m bewilligungsfrei. Die vorgenommenen Terrainver- änderungen und die strittige Stützmauern liegen indes wie erwähnt in der Landschaftsschutzzone, mithin in einer Schutzzone, weshalb die maximale bewilligungsfreie Bodenfläche gemäss Art. 39 Abs. 2 BauV keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 39 Abs. 5 BauV), so dass die ausgeführten Arbeiten selbst dann bewilligungspflichtig wären, wenn die strittige Terrainveränderung und die erstellte Stützmauer nicht in einer Schutzzone liegen würden. Somit ergibt sich, dass das hier zu 15