12 Abs. 1 PAVO. e) Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses gemäss Art. 1 Abs. 2 PA- VO untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, dass die Grossmutter der Kinder mehrere Male während Wochen in der Psychiatrischen Klinik 22 A. Verwaltungsentscheide 1415