Von der Begründung einer solchen Hausgemeinschaft kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Kinder S. und T. werden zwar während der Arbeitszeit der Mutter regelmässig im Haushalt der Grosseltern betreut. Diese Betreuung ist aber jeweils von vorübergehender Natur und nicht auf einen dauerhaften Eintritt in den Haushalt der Grosseltern ausgerichtet. Die Kinder leben vielmehr nach wie vor in einer Hausgemeinschaft mit der Mutter, die auch die unmittelbare Verantwortung für deren Pflege und Erziehung trägt. Diese Hausgemeinschaft wird durch die Fremdbetreuung während der regelmässigen kurzfristigen beruflichen Abwesenheiten der Mutter nicht aufgehoben (vgl. Hegnauer, a.a.