das Kind ausserhalb des Elternhauses, in der Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern aufwächst (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 264 ZGB, N. 29 f.; Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Zürich 1984, S. 74 und 76). Die Pflegeeltern nehmen in einem sozialpsychischen Sinne die Elternstellung ein und tragen faktisch die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes; sie haben dem Kind das zu gewähren, was es für seine kognitive, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. c) Von der Begründung einer solchen Hausgemeinschaft kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.