Die Bewilligungspflicht besteht auch: a. wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird; b. wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 Abs. 2 PAVO). Die Kantone können die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben (Art. 4 Abs. 3 PAVO). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Appenzell A.Rh. bisher keinen Gebrauch gemacht. a) Die beiden Kinder S. und T. sind noch keine 15 Jahre alt. Gemäss dem Bericht der regionalen Sozialberatung werden sie seit Juni 2000 jeweils während der Arbeitszeit der Mutter im Haushalt der Grosseltern betreut, die in unmittelbarer Nähe wohnen.