Eine dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies der Regierungsrat ab, doch hob er zugleich von Amtes wegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde auf. Aus den Erwägungen: 2. Wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (PAVO; SR 211.222.338) eine Bewilligung der Behörde. Die Bewilligungspflicht besteht auch: a. wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird;