Die acht- und zehnjährigen Geschwister S. und T. leben seit der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter und werden jeweils während deren Arbeitszeit von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auf Ersuchen des Vaters liess die zuständige Vormundschaftsbehörde diese Betreuungssituation näher abklären. Der Bericht der regionalen Sozialberatung fiel positiv aus. Die Vormundschaftsbehörde erteilte daraufhin der Grossmutter die Bewilligung, ihre Enkelkinder S. und T. "in die Familienpflege (Tagespflege)" zu nehmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies der Regierungsrat ab, doch hob er zugleich von Amtes wegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde auf.