A. Verwaltungsentscheide 1414 1414 Pflegekinder. Die tageweise Betreuung durch die Grosseltern unter- steht weder einer Bewilligungspflicht noch einer Meldepflicht. Die acht- und zehnjährigen Geschwister S. und T. leben seit der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter und werden jeweils während deren Arbeitszeit von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auf Ersuchen des Vaters liess die zuständige Vormundschaftsbehörde diese Betreuungssituation näher abklären. Der Bericht der regionalen Sozialberatung fiel positiv aus. Die Vormundschaftsbehörde erteilte daraufhin der Grossmutter die Bewilligung, ihre Enkelkinder S. und T. "in die Familienpflege (Tagespflege)" zu nehmen. Eine dagegen erho- bene Beschwerde des Vaters wies der Regierungsrat ab, doch hob er zugleich von Amtes wegen den Beschluss der Vormundschaftsbehör- de auf. Aus den Erwägungen: 2. Wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt auf- nehmen will, benötigt gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (PAVO; SR 211.222.338) eine Bewilligung der Behörde. Die Bewilligungspflicht besteht auch: a. wenn das Kind von einer Behörde untergebracht wird; b. wenn es das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 Abs. 2 PAVO). Die Kantone können die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben (Art. 4 Abs. 3 PAVO). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Appenzell A.Rh. bisher keinen Gebrauch gemacht. a) Die beiden Kinder S. und T. sind noch keine 15 Jahre alt. Ge- mäss dem Bericht der regionalen Sozialberatung werden sie seit Juni 2000 jeweils während der Arbeitszeit der Mutter im Haushalt der Grosseltern betreut, die in unmittelbarer Nähe wohnen. Der Betreu- ungsbedarf beläuft sich auf zwei bis drei Tage in der Woche. Da die Mutter auf Abruf arbeitet, werden die Betreuungseinsätze eher kurz- fristig geplant. Gelegentlich, wenn die Mutter Abendschicht leistet, übernachten die Kinder auch bei den Grosseltern. b) Ein Familienpflegeverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PAVO entsteht erst, wenn das Kind für mehr als drei Monate oder für unbe- stimmte Zeit zur Pflege aufgenommen wird. Charakteristisch ist, dass 21 A. Verwaltungsentscheide 1414 das Kind ausserhalb des Elternhauses, in der Hausgemeinschaft mit den Pflegeeltern aufwächst (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 264 ZGB, N. 29 f.; Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Zürich 1984, S. 74 und 76). Die Pflegeeltern nehmen in einem sozialpsychischen Sinne die Elternstellung ein und tragen fak- tisch die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes; sie haben dem Kind das zu gewähren, was es für seine kognitive, geisti- ge und sittliche Entfaltung benötigt. c) Von der Begründung einer solchen Hausgemeinschaft kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Kinder S. und T. werden zwar während der Arbeitszeit der Mutter regelmässig im Haushalt der Grosseltern betreut. Diese Betreuung ist aber jeweils von vorüberge- hender Natur und nicht auf einen dauerhaften Eintritt in den Haushalt der Grosseltern ausgerichtet. Die Kinder leben vielmehr nach wie vor in einer Hausgemeinschaft mit der Mutter, die auch die unmittelbare Verantwortung für deren Pflege und Erziehung trägt. Diese Hausge- meinschaft wird durch die Fremdbetreuung während der regelmässi- gen kurzfristigen beruflichen Abwesenheiten der Mutter nicht aufge- hoben (vgl. Hegnauer, a.a.O., Art. 264, N. 30b). d) Die Betreuung durch die Grosseltern gleicht in der bestehenden Form mehr einer Tagespflege im Sinne von Art. 12 PAVO. Das geht auch aus der angefochtenen Bewilligung hervor, die sich zwar formell auf die Bestimmungen über die Familienpflege stützt, in Klammern aber präzisierend von einer Tagespflege spricht. Die Tagespflege steht gemäss Art. 12 Abs. 1 PAVO nur dann unter der Aufsicht der Behörde, wenn sich jemand allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall um ein privates Betreuungsangebot unter engsten Verwandten, das sich nicht an ein allgemeines Publikum richtet. Diese Form der Tagespfle- ge untersteht weder einer Bewilligungspflicht noch der Meldepflicht nach Art. 12 Abs. 1 PAVO. e) Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses gemäss Art. 1 Abs. 2 PA- VO untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen. Der Beschwerde- führer macht in dieser Hinsicht geltend, dass die Grossmutter der Kinder mehrere Male während Wochen in der Psychiatrischen Klinik 22 A. Verwaltungsentscheide 1415 hospitalisiert gewesen sei und entsprechende Medikamente bekom- me. Auch der Grossvater sei gesundheitlich schwer angeschlagen und müsse regelmässig ins Krankenhaus. f) Ein Verbot im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PAVO rechtfertigt sich dann, wenn ernsthaft eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürch- ten steht (vgl. Bättig, a.a.O., S. 118). Wie die Vormundschaftsbehörde zutreffend ausführt, schliesst jedoch eine frühere psychische Erkran- kung die Fähigkeit zur Kinderbetreuung nicht von vornherein aus. Massgebend sind vielmehr der momentane Zustand der Betreuungs- person und die konkrete Betreuungssituation. Gemäss dem Bericht der regionalen Sozialberatung scheint die Grossmutter den Anforde- rungen der Kinderbetreuung sowohl erzieherisch als auch gesundheit- lich gewachsen. Zudem wird sie in dieser Aufgabe unterstützt von ihrem Sohn, der den elterlichen Hof bewirtschaftet und für die Kinder als deren Onkel und Pate offenbar eine wichtige Bezugsperson dar- stellt. Aus diesem Grund fällt auch nicht sonderlich ins Gewicht, dass der Grossvater gesundheitlich schwer angeschlagen ist und regel- mässig ins Krankenhaus muss. Gemäss dem Bericht der Sozialbera- tung ist gewährleistet, dass stets eine erwachsene Betreuungsperson anwesend ist. g) Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist jedoch der angefochtene Entscheid von Amtes aufzuheben, weil weder ein bewilligungspflichtiges noch ein der behördlichen Auf- sicht unterstehendes Pflegeverhältnis vorliegt. RRB vom 13.07.2004 1415 Steuererlass. Auch bei geringem Einkommen kann es jedem Steuer- pflichtigen zugemutet werden, zuerst sein eigenes Vermögen aufzu- wenden um offene Steuerforderungen zu begleichen. Aus den Erwägungen: 2. Der Steuererlass ist im Steuergesetz (StG; bGS 621.11) in den Art. 222ff. geregelt. Danach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn bei der steuerpflichti- 23