4. In formeller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, es hätte ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen, da der Gemeinderat T. auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie ausdrücklich auf einen Augenschein und eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, will aber im (Verzichts-)Schreiben vom 11. März 2004 ausdrücklich auf ein Vorgehen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) aufmerksam gemacht haben, und schliesst aus Art. 39 VRPG, dass bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei.