Zur Zufahrt gehört neben dem Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grundstück auch die weiterführende Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (vgl. BGE 121 I 69). b) Auszugehen ist an diesem Ort gemäss Gemeinderatsentscheid aufgrund der im Quartierplan festgelegten Baubeschränkung von einer Baute mit maximal 10 Wohnungen oder etwas Gewerbe bei einer Reduktion der Anzahl Wohnungen. Diese Aussage ist unbestritten und die Baudirektion sieht sich nicht veranlasst, daran zu zweifeln.