zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche, die sie erschliessen soll zu richten, aber auch nach den topografischen Verhältnissen und den massgeblichen Umständen im Einzelfall (vgl. Markus Joos, Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2000, S. 177). In verkehrstechnischer Hinsicht hat sie der Verkehrssicherheit und den entsprechenden kommunalen strassenbaupolizeilichen Bestimmungen zu genügen. Zur Zufahrt gehört neben dem Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grundstück auch die weiterführende Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (vgl. BGE 121 I 69).