nur nach starken Niederschlägen Wasser führen (Tibor Müller, Wörterbuch und Lexikon der Hydrogeologie, S. 126). Aus oben genannten Gründen ist der Wasserlauf als Fliessgewässer zu bezeichnen, dessen Eindolung gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht zulässig ist. Entscheid der Baudirektion vom 24.04.2004 1409 Quartierplanverfahren. Anforderungen an eine ausreichende verkehrsmässige Erschliessung. Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt.