A. Verwaltungsentscheide 1409 noch durch Fotos, Akten und Pläne beurteilt werden. Das Vorhanden- sein unterhöhlter bzw. erodierter Stellen wurde sowohl während des Augenscheins vom 24. Mai 2002 als auch vom Tiefbauamt während der vorausgegangenen Besichtigungen erkannt, was auf bewegtes bzw. fliessendes Wasser hinweist. Ferner deutete die markante Mul- denbildung mit steilen Flanken sowie die für Fliessgewässer charakte- ristische Gerinnebildung auf eine Fliessbewegung des Wassers hin (vgl. Fotographien vom März 2001), dass entlang einem ausgepräg- tem Gefälle (ca. 20%) verlief. Im Herbst 2003 war das Bett infolge des heissen Sommers beinahe völlig trocken gewesen und im Verlauf des Augenscheins vom 18. Mai 2004 wurde festgestellt, dass auch nach den Niederschlägen des Winters 2003/2004 und darauffolgenden Frühjahrs sehr wenig Wasser floss. Deswegen ist mit Sicherheit da- von auszugehen, dass der Wasserlauf generell wenig Wasser mit sich führt. Jedoch kann ein Gerinne durchaus zeitweise trockenfallen und nur nach starken Niederschlägen Wasser führen (Tibor Müller, Wör- terbuch und Lexikon der Hydrogeologie, S. 126). Aus oben genannten Gründen ist der Wasserlauf als Fliessgewässer zu bezeichnen, des- sen Eindolung gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht zulässig ist. Entscheid der Baudirektion vom 24.04.2004 1409 Quartierplanverfahren. Anforderungen an eine ausreichende ver- kehrsmässige Erschliessung. Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt. 9. Da ein Quartierplan gerade auch bezweckt, die Erschliessung zu regeln und eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Land erschlossen ist (vgl. Art. 22 und Art. 19 RPG, Art. 74 altEG zum RPG, Art. 95 BauG), bleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Erschlies- sung den Anforderungen an eine ausreichende Zufahrt genügt, was die Rekurrentin bezweifelt. a) Eine Erschliessungsstrasse ist hinreichend, wenn sie den zo- nenkonformen Verkehr des maximal ausgenützten Einzugsgebiets aufzunehmen vermag. Sie hat sich demnach insbesondere nach den 12 A. Verwaltungsentscheide 1409 zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche, die sie erschliessen soll zu richten, aber auch nach den topografischen Verhältnissen und den massgeblichen Umständen im Einzelfall (vgl. Markus Joos, Kom- mentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2000, S. 177). In verkehrstech- nischer Hinsicht hat sie der Verkehrssicherheit und den entsprechen- den kommunalen strassenbaupolizeilichen Bestimmungen zu genü- gen. Zur Zufahrt gehört neben dem Verbindungsstück von der öffent- lich zugänglichen Strasse zum Grundstück auch die weiterführende Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (vgl. BGE 121 I 69). b) Auszugehen ist an diesem Ort gemäss Gemeinderatsentscheid aufgrund der im Quartierplan festgelegten Baubeschränkung von ei- ner Baute mit maximal 10 Wohnungen oder etwas Gewerbe bei einer Reduktion der Anzahl Wohnungen. Diese Aussage ist unbestritten und die Baudirektion sieht sich nicht veranlasst, daran zu zweifeln. Demnach ist mit dem Gemeinderat im schlechtesten Falle von einer Spitzenbelastung von 20 bis 30 Fahrzeugen pro Stunde auszugehen, wobei diese Annahme bei 10 Wohnungen als an der obersten Grenze liegend erscheint. Der P.weg hat eine Breite von rund 3 m (Grundstücksgrenze), an welchen sich beidseits je ein Bankett von ca. 1.7 m bzw. 1.8 m an- schliesst (Abstand zwischen Parzellengrenze und den beiden Gebäu- den auf Grundstück Parz. Nrn. X. und Y.). Der Weg verläuft ab dem Einlenker auf einer Länge von ca. 17 m zwischen beiden vorstehend genannten Gebäuden. Der P.weg führt in die P.strasse, welche in die B.strasse mündet. Die Verkehrsverhältnisse auf der P.strasse sind insofern problematisch, als aufgrund der dort ansässigen Geschäfte und der mangelnden Parkierungsmöglichkeiten der Verkehrsfluss eingeschränkt ist. c) Der P.weg vermag mit einer Breite von 3 m und aufgrund der engen, aber übersichtlichen Verhältnisse den Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt für das maximal mögliche Verkehrsaufkommen zu genügen, zumal im Baufeld A Freihalteflächen (für Besucherpark- plätze) vorgesehen sind. Ebenso ist die Zufahrt als Zufahrtsweg zu einem Grundstück mit einer Überbauung von maximal 10 Wohnungen zu qualifizieren. Die Erschliessung entspricht somit auch dem Stras- senreglement (vgl. Art. 26 des Strassen- und Perimeterreglements der Gemeinde H.). Die weiterführende P.strasse ist zwar für einen zusätz- lichen Mehrverkehr nicht optimal, aber nach Ansicht der Baudirektion 13 A. Verwaltungsentscheide 1410 nicht dergestalt, dass eine unzureichende Erschliessung anzunehmen ist. Die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung erweist sich somit entgegen der Ansicht der Rekurrentin als zureichend. Entscheid der Baudirektion vom 12.05.2004 1410 Verfahren. Art. 39 Abs. 3 VRPG. Im verwaltungsinternen Rechtsmit- telverfahren ist beim Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Dies liegt allein im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde. 4. In formeller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, es hätte ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen, da der Ge- meinderat T. auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie ausdrücklich auf einen Augen- schein und eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, will aber im (Verzichts-)Schreiben vom 11. März 2004 ausdrücklich auf ein Vorge- hen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) aufmerksam gemacht haben, und schliesst aus Art. 39 VRPG, dass bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei. Nach Art. 39 Abs. 1 VRPG führt die Rekursbehörde einen einfa- chen Schriftenwechsel durch, indem sie die Vorinstanz und die übri- gen Beteiligten zur Vernehmlassung zur Rekurseingabe einlädt. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 39 Abs. 3 VRPG). Aus Absatz 1 der Bestimmung und der Wendung „bei Bedarf“ in Ab- satz 3 ist zu schliessen, dass einerseits im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet und andererseits auch nur bei Bedarf eine mündliche Verhandlung gefordert ist (vgl. auch Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwal- tungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 6 ff. zu Art. 26). Ebenso steht es aufgrund der Kann-Vorschrift grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie einen Schriftenwechsel und/oder eine mündliche Verhandlung anordnen will. Nicht gefordert ist, dass 14