9. Da ein Quartierplan gerade auch bezweckt, die Erschliessung zu regeln und eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Land erschlossen ist (vgl. Art. 22 und Art. 19 RPG, Art. 74 altEG zum RPG, Art. 95 BauG), bleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Erschliessung den Anforderungen an eine ausreichende Zufahrt genügt, was die Rekurrentin bezweifelt. a) Eine Erschliessungsstrasse ist hinreichend, wenn sie den zonenkonformen Verkehr des maximal ausgenützten Einzugsgebiets aufzunehmen vermag. Sie hat sich demnach insbesondere nach den 12