1408 Gewässerschutz. Begriff des „Fliessgewässers“. 3. Gemäss Art. 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Im Vordergrund steht im vorliegendem Fall die Frage, ob es sich bei dem Wasserlauf auf Parz. Nr. X um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) handelt.