A. Verwaltungsentscheide 1412 sen von Stützmauern hinaus, sofern sie nur durch Hecken und andere Pflanzen mehr oder weniger verdeckt werden. Dies widerspräche aber den gemachten Ausführungen, entsprechen doch Stützmauern – wie gesehen – nicht der herkömmlichen Bauart. Entscheid der Baudirektion vom 21.01.2004 1412 Baubewilligungsverfahren. Die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ist unter den Voraussetzungen von Art. 104 BauG auch bei Objekten zulässig, die unter Schutz stehen; dabei ist aber zurückhaltende Anwendung geboten.