A. Verwaltungsentscheide 1412 sen von Stützmauern hinaus, sofern sie nur durch Hecken und andere Pflanzen mehr oder weniger verdeckt werden. Dies widerspräche aber den gemachten Ausführungen, entsprechen doch Stützmauern – wie gesehen – nicht der herkömmlichen Bauart. Entscheid der Baudirektion vom 21.01.2004 1412 Baubewilligungsverfahren. Die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ist unter den Voraussetzungen von Art. 104 BauG auch bei Objekten zulässig, die unter Schutz stehen; dabei ist aber zurückhaltende Anwendung geboten. 6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht moniert der Rekurrent, das Bauvorhaben hätte nicht im vereinfachten Verfahren, sondern im or- dentlichen durchgeführt werden müssen. Nach altem Recht war das vereinfachte Verfahren möglich für ge- ringfügige Bauvorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren (vgl. Art. 84 Abs. 3 altEG zu RPG). Was unter geringfügigen Bauvorhaben zu verstehen ist, wurde und wird in den zum Baugesetz gehörenden Verordnungen näher um- schrieben: So sah insbesondere die alte Verordnung vor, dass das vereinfachte Verfahren vor allem bei Fassaden- und anderen bauli- chen Änderungen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erschei- nung treten, gewährt werden kann (Art. 11 Abs. 1 lit. b). Ähnlich, gar etwas weitergehender, wird die Möglichkeit des vereinfachten Verfah- rens im neuen Baugesetz geregelt (vgl. Art. 104 BauG, Art. 44 BauV und insbesondere Art. 45 BauV, wonach ausser an Kulturobjekten für Fassaden und andere bauliche Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten, das neu eingeführte Meldeverfahren möglich ist). Die genannten Bestimmun- gen bezwecken offensichtlich die Vereinfachung des Verfahrens in Bagatellsachen, indem bei dieser Verfahrensart die Visierung und die öffentlichen Planauflage entfällt (Art. 11 Abs. 2 altBauV, Art. 104 Abs. 2 BauG). 17 A. Verwaltungsentscheide 1413 Das hier strittige Baugesuch umfasst die Sanierung der Fassaden sowie die energietechnische Sanierung im Innern. Das fragliche Ge- bäude ist unter kommunalen Schutz gestellt. Der Rekurrent geht da- von aus, dass bei Schutzobjekten per se das vereinfachte Verfahren nicht zulässig sein soll. Dieser Ansicht ist in dieser absoluten Form nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass in der Regel an geschützten Kulturobjekten gegenüber nicht geschützten Bauten ein erhöhtes öf- fentliche Interesse besteht, was schon aus deren Unterschutzstellung folgt. Auch ist dies daraus zu schliessen, dass selbst die Erneuerung an Kulturobjekten immer bewilligungspflichtig ist, während solche Renovationen im Übrigen von der Baubewilligungspflicht ausgenom- men sind (vgl. Art. 4 altBauV; Art. 39 Abs. 2 lit. a BauV). Dies bedeu- tet aber nicht, dass das vereinfachte Verfahren für Bauvorhaben an Kulturobjekten in jedem Fall ausgeschlossen sein soll, ansonsten dies ausdrücklich hätte im Gesetz festgehalten werden müssen. Immerhin ist jedoch allgemein bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens Zurückhaltung geboten, gerade auch um eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden. Entscheid der Baudirektion vom 02.04.2004 1413 Öffentliche Fuss- und Wanderwege. Die Öffentlicherklärung eines Weges bedarf unter Umständen nicht nur der Einwilligung des Eigen- tümers, sondern auch der Zustimmung der betroffenen Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten. 2. Nach Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB (bGS 211.1) kann der Ge- meinderat im Privateigentum stehende Wege mit Einwilligung der Eigentümer oder auf Grund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB (SR 210) für den Gemeingebrauch bestimmen und im Grundbuch als öffentliche Wege anmerken lassen. Solche Wege unterstehen dem öffentlichen Recht. Sie können gemäss Art. 160 EG zum ZGB dem öffentlichen Verkehr nur entzogen oder verlegt werden nach der Durchführung eines Einspracheverfahrens (Rechtsprovoka- tion). 18