Diese frühere Massnahme ist noch nicht vollzogen, weshalb die im Rückfall geltende sechsmonatige Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Der automobilistische Leumund der Rekurrentin kann aber angesichts der rechtskräftig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Dezember 2002 nicht mehr als ungetrübt gelten, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer massnahmeverschärfend zu berücksichtigen ist. Andererseits ist die Rekurrentin als freischaffende Jour- 38 A. Verwaltungsentscheide 1404