sie beträgt jedoch mindestens einen Monat. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51). Im vorliegenden Fall fällt vor allem ins Gewicht, dass gegen die Rekurrentin erst kurze Zeit vor der Fahrt vom 22. März 2003 ein obligatorischer Führerausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden musste. Diese frühere Massnahme ist noch nicht vollzogen, weshalb die im Rückfall geltende sechsmonatige Mindestentzugsdauer von Art.